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Notwehr

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§ 32 StGB

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt
nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die
erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen
Angriff von sich oder einer dritten Person abzuwenden.
 

§ 33 StGB

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
 

§ 226 StGB

Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten
verursacht worden, so wird er mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei
Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe
eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.