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§ 32 StGB
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten
ist, handelt
nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die
erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen
Angriff von sich oder einer dritten Person abzuwenden.
§ 33 StGB
Überschreitet der Täter die Grenzen der
Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 226 StGB
Ist durch die Körperverletzung der Tod des
Verletzten
verursacht worden, so wird er mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei
Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe
eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
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